Beschluss der Außerordentliche Sitzung vom 30.08.2020
Beschluss unserer heutigen Ausserordentlichen Sitzung!
Die Gemeinschaftsarbeit wird ab Januar 2021 neu strukturiert.
Die anfallenden Arbeiten werden von den Fachberatern vergeben.
Die Termine + Ersatztermin für das kommende Jahr werden künftig mit der Jahresrechnung und einer Gemeinschaftsarbeits-Karte für das 1. und 2. Halbjahr versendet.
Außerdem werden die Termine in den Infokästen, der Verbandszeitung, unserer Internetseite und in der Facebook-Gartengruppe angezeigt.
Die zeitige Bekanntgabe der Termine Anfang des Jahres sollte jedem Pächter ermöglichen an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.
Für Projekte wie z. B. vermüllte Gärten, Splitt auf die Wege verteilen, Veranstaltungen ect. werden wir Aushänge machen, da diese Arbeiten manchmal kurzfristig erfolgen müssen.
Die Gemeinschaftsarbeit wird auf 6 Std. pro Jahr erhöht, der Betrag wird auf 15 € pro Stunde angehoben.
Ausnahme:
Total vermüllte Gärten, die an den Verein übergegangen sind. Bei erschwerten Arbeitsbedingungen (Gesichtsschutzmaske, Arbeitsschutzanzug, enormer Geruchsbelästigung ect.) wird ein geringfügiger Ausgleich von 5 € pro Std. bezahlt. Demnach 20 € pro Stunde.
Kann ein Kleingärtner seiner Pflicht nicht nachkommen, kann er eine beliebige Ersatzperson stellen, die auf der Karte eingetragen wird, oder die Karte an uns zurückgeben und wir kümmern uns um Ersatz. In beiden Fällen muss die Karte unterschrieben werden.
Diese Arbeitsübertragung muss selbstverständlich vom säumigen Kleingärtner persönlich und sofort, gegen Unterschrift, bezahlt werden. Sollte ein Pächter die Gemeinschaftsarbeits-Karte an uns bzw. den Fachberatern zurückgeben, muss der Betrag in Höhe von 45,00 € (3x 15,00 € pro Halbjahr) sofort bezahlt werden. Das Geld wird dann von den Fachberatern verwaltet.
Falls ein Kleingärtner seiner Pflicht nicht nachkommt, werden ihm 6 Std. a´ 15,00 €, also insgesamt mit 90,00 € im Jahr, in Rechnung gestellt.
Leider zahlt ein Großteil der Pächter lieber die Ersatzleistung, als selbst die Stunden abzuleisten. Deshalb möchten wir darauf hinweisen, dass die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ein Kündigungsgrund ist.
Der Kleingärtner hat auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst um die Möglichkeit kümmern, seine Pflichtstundenableisten zu können.
Jeder Pächter bis 75 Jahre ist verpflichtet an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.
Es haben 45 stimmberechtigte Mitglieder an der Versammlung teilgenommen. Es gab 3 Enthaltungen,
5 Nein-Stimmen und 37 Ja-Stimmen.
Der Vorstand bedankt sich bei allen Teilnehmern!